1. ALLGEMEINES
1.1 Form der Ausschreibung1.1.1 Auftraggeber (AG) ist der Bauherr.
1.1.2 Das Angebot ist urschriftlich zurückzusenden. Gleichzeitig sind sowohl das vorliegende Leistungsverzeichnis als auch ein EDV-Ausdruck (Kurztext-LV) des Angebotes in einwandfreier Druckqualität firmenmäßig gefertigt beizulegen. Bieterlücken, Fabrikatsangaben etc. müssen im Original-LV ausgefüllt sein. Bei nicht ausgefüllten Bieterlücken ist das im LV vorgeschlagene Produkt auszuführen. Die Gleichwertigkeit der vom Bieter vorgeschlagenen Produkte ist nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so sind auch nach Auftragserteilung die in der technischen Baubeschreibung vorgeschlagenen Produkte ohne Aufpreis bindend. Bei allen Unstimmigkeiten zwischen Original-LV und EDV-Ausdruck gilt das Original-LV. Unleserliche EDV-Ausdrucke, Textänderungen, Radierungen, Streichungen und Ergänzungen haben den Ausschluss des Angebotes zur Folge.Angebote, die nicht in allen Punkten vollständig ausgefüllt sind, werden ausgeschieden, sofern nicht anders vereinbart.
1.1.3 Die Ausarbeitung des Angebotes und der damit verbundene Aufwand werden nicht vergütet, auch dann nicht, wenn kein Vertrag zustande kommt. Die Zuschlagsfrist beträgt 3 Monate.
1.1.4 Zu Vergabeverhandlungen erklärt der Bieter, vertretungsbefugte und unwiderruflich Bevollmächtigte entscheidungsbefugte Personen zu entsenden.
1.2 AngebotsgrundlagenFür das Angebot gelten in nachstehender Reihenfolge die angeführten Angebotsgrundlagen, welche als integrierte Vertragsbestandteile vom Bieter rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen werden (letztgültige Fassung):
- die allgemeinen Vorbemerkungen (AV)- das Leistungsverzeichnis (LV)- die beiliegenden Pläne- die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Normen, z. B. in Österreich - ÖNORM, bei Fehlen die entsprechenden DIN, technischen Richtlinien und alle in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen wie Bautechnikgesetz, Baupolizeigesetz, Raumordnungsgesetz, Bebauungsgrundlagengesetz, Wärmeschutzverordnung, etc., jeweils in der letztgültigen Fassung sowie für Wohnbauten die technischen Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
Die Vollständigkeit der übermittelten Unterlagen zur Anbotslegung hat der Bieter selbständig zu überprüfen.
1.3 Angebotsumfang1.3.1 Alle Angebotspreise gelten für das gesamte Projekt ohne Unterschied der Bauteile, der Grundrissform, der Bautiefen, der Raumgrößen und des Zeitraumes der Ausführung einschließlich der Nebenleistungen, sofern im LV nichts anderes angeführt ist. Für technische Anlagen versteht sich der Angebotspreis für eine gelieferte, eingebaute, einregulierte und betriebsbereite, den Letztstand der Technik repräsentierende Anlage mit allem dazu notwendigen Zubehör, auch wenn dieses in der vorliegenden technischen Baubeschreibung nicht genau angeführt sein sollte. Bei Liefergeschäften beinhalten die Angebotspreise die Lieferung „frei Haus“ (=Einbauort), das heißt jene Stelle, welche von der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) festgelegt wird.
1.3.2 Die angebotenen Preise beinhalten alle Leistungen, die nach der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
1.3.3 In die Einheitspreise und in die Montagekosten von technischen Anlagen sind sämtliche Abgaben und Nebenkosten sowie die Sondererstattung für Wegegelder, Trennungsgelder, Fahrtkosten usw. einzukalkulieren.
1.3.4 Die Kosten für sämtliche Genehmigungs-, Abnahme- und Überprüfungsbescheide sowie die Kosten der Befunde für die von AN erbrachten Leistungen, sind in die Angebotspreise einzukalkulieren.
1.3.5 Der Bieter ist auf Verlangen des AG verpflichtet, die für die Durchführung der angebotenen Leistungen erforderlichen Konzessionen nachzuweisen.
1.4 Angebotsbearbeitung1.4.1 Ein vollständiger Satz der Angebotsunterlagen einschließlich der Pläne liegen beim AG oder dessen Beauftragten zur Einsicht auf.
1.4.2 Vor Abgabe des Angebotes hat sich der Bieter an Ort und Stelle über Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistungen genauestens zu unterrichten. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er sich über die örtlichen Verhältnisse, die Lage der Baustelle bzw. des Aufstellungsortes der Anlage, über Zufahrtswege und ev. Besonderheiten orientiert hat und die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben ausreichend waren, um die Leistungen nach Ausführungsart und Umfang genau zu bestimmen. Ferner bestätigt der Bieter, dass er, soweit die für seine Leistungen wesentlich ist, alle öffentlichen und privaten Leitungen, wie z.B. Wasser, Kanal, Strom, Gas, Fernwärme, Post, Kabel-TV und dergleichen, erhoben hat. Nachforderungen, die aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten entstehen können, werden nicht anerkannt.
1.4.3 Sämtliche Einwendungen des Bieters gegen die in den Angebotsunterlagen oder Plänen vorgesehenen Konstruktionen sind spätestens bei Angebotsabgabe schriftlich vorzubringen. Einwendungen gegen die Detail- und Ausführungsplanung hat der Bieter rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor Ausführung dem AG schrifltich mitzuteilen.
1.4.4 Dem Bieter ist es freigestellt, kostenlos Sonderausführungen vorzuschlagen und gesondert als Anhang anzubieten, wobei Planung und Ausführung ein Werk darstellen. Hierfür übernimmt der AN die selbständige Garantie. Sofern sich durch Vorschläge von Sonderausführungen Planänderungen ergeben, sind die Kosten hierfür im Auftragsfall durch den Bieter zu übernehmen. Die Kostenauswirkungen auf die angebotene Gesamtsumme sind bei sonstigem Ausschluss des Angebotes einzurechnen.
1.4.5 Sofern im LV keine Leistungspositionen für Baustellengemeinkosten und/oder Baustelleneinrichtung vorgesehen sind, sind diese in die Einheitspreise einzurechnen.
1.5 Ausführung1.5.1 Der AN verpflichtet sich, alle Arbeiten sach- und fachgerecht nach den Plänen und Angaben des AG oder dessen Beauftragten dem Stand der Technik sowie allen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften; Normen und sonstigen Bestimmungen entsprechend auszuführen.
1.5.2 Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung der Detailplanung, gegen Werkstoffe oder die Vorarbeiten anderer Unternehmen, so hat er sie dem AG bzw. dessen Beauftragten unter Angabe der Gründe so rechtzeitig, spätestens ab 14 Tage vor Beginn der Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen, dass durch die Prüfung seiner Bedenken keine Terminverzögerung eintritt; unterbleibt dies, so nimmt der AN die volle Verantwortung für die Ausführung.
1.5.3 Jeder AN hat zeitgerecht vor seiner Arbeitsausführung Naturmasse zu nehmen und die erforderlichen Pläne zeitgerecht anzufordern und zu prüfen. Abweichungen von Plan- und Naturmassen sind dem AG oder dessen Beauftragten rechtzeitig, jedoch spätestens 14 Tage vor Inangriffnahme der Arbeiten bekanntzugeben.
1.5.4 Sofern vom AG Lieferungen oder Beistellungen erfolgen, hat der AN verantwortlich und termingerecht zu prüfen, ob diese für die vorgesehene Verwendung geeignet, bedingt geeignet oder beschädigt sind. Das Risiko und die Kosten, welche durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entstehen, trägt der AN allein.
1.5.5 Bei Abweichungen von Ausführungsunterlagen gegenüber dem Angebot zugrundeliegenden Unterlagen bedarf es vor Ausführung einer neuerlichen Angebotslegung über die geänderten Leistungen und eines diesbezüglichen schriftlichen Auftrages durch den AG, widrigenfalls der AN jeden Vergütungsanspruch für ev. Mehraufwand verliert. Wird eine Überschreitung um mehr als 5 % der in den einzelnen Positionen angegebenen Massen und damit eine Überschreitung der Auftragssumme erkennbar, hat der AN dem AG dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die nachweislich erforderliche Erhöhung der Auftragssumme zu beantragen. Unterlässt dies der AN, so verliert er den Anspruch auf Vergütung der Mehrmassen, Leistungen, die im Zuge der Ausführung zusätzlich notwendig werden, müssen über Verlangen des AG ausgeführt werden und sind auf Basis des Hauptanbotes zu kalkulieren. Die bei Auftragsübernahme gewährten Nachlässe sind im gleichen Verhältnis zu berücksichtigen.
1.5.6 Regie-, Stundenlohn- und Zusatzarbeiten (Arbeiten, die zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sind) werden nur bei schriftlicher Auftragserteilung durch den AG anerkannt.
Der AN nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Regieleistungen, Zusatzarbeiten und sonstige Auftragserweiterungen nur vom Bauherrn selbst beauftragt werden. Eine Berufung des AN auf eine allfällige (Anschein-)Vollmacht eines Dritten (z.B. Architekt) ist somit ausdrücklich ausgeschlossen.
Der AN verzichtet auf die Abgeltung von solchen nicht schriftlich direkt vom AG bzw. beauftragten und vom AG genehmigten Leistungen. Für Regieleistungen gelten die Bedingungen des Hauptauftrages. Sollte sich bis zur Schlussabrechnung herausstellen, dass Leistungen für die Regiestunden bestätigt und auch abgerechnet wurden, im vertraglichen Leistungsumfang enthalten sind, so werden die entsprechenden Beträge bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
1.5.7 Der AN hat eine gesonderte Vergütung bis zum Anschluss seiner Leistungen zu den von der ÖBA angeordneten Koordinationsbesprechungen entscheidungsbefugte Vertreter zu entsenden.
1.6 Preise und Abrechnung1.6.1 Die vom AN offerierten Einheitspreise bzw. Pauschalpreise werden bis zur Fertigstellung der Vertragsleistung (das ist die ordnungsgemäße Übergabe des Bauvorhabens) zuzüglich dreier Monate als Festpreise anerkannt.
1.6.2 Bei Verringerung oder Vergrößerung bzw. Wegfall oder Hinzutreten einzelner Positionen dürfen die angebotenen Einheitspreise nicht verändert werden.
1.6.3 Werden vertraglich die Einheitspreise als veränderliche Preise festgelegt, so ist, wie nachstehend beschrieben, vorzugehen:
Preisbasis ist das Ende der Angebotsfrist. Der AN hat das Begehren nach einer Preiserhöhung spätestens 8 Tage nach Eintreten derselben an den AG zu richten, um die Abgrenzung der bis dahin und von dortab erbrachten Leistungen durchführen zu können. Das Umrechnungsverfahren ist vor Vertragsabschluss zwischen AN und AG festzulegen. Falls vom AG kein Umrechnungsverfahren bekanntgegeben wird, wird dieses vom AB bestimmt.
1.6.4 Abschlagsrechnungen (TR) können mangels gesonderter Vereinbarung erst nach vollständiger Erbringung der darin angeführten Leistungen gestellt werden. Zahlungen auch Anzahlungen werden ausschließlich nur nach Vorlage von TR geleistet, die höchstens einmal pro Monat vorgelegt werden dürfen.
Der Teilrechnungen sind alle erforderlichen Unterlagen, wie Massenermittlung etc., in prüffähiger Form, anzuschließen. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist die Schlussrechnung gemäß den Vorgaben in den Punkten 1.6.10 und 1.13 zu legen. Teilrechnungen sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
Die Prüffrist für Teilrechnungen beträgt 30 Tage. Der AG ist berechtigt, die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer sowohl aus Teilrechnungen als auch aus der Schlussrechnung zu Gunsten des Finanzamtkontos des AN zu überrechnen.
Bei Schlussrechnungen von Vertragsleistungen mit einem Vertragszeitraum bis zu 3 Monaten beträgt die Prüffrist 60 Tage, bei längeren Vertragszeiträumen 90 Tage, gerechnet ab Eingang der prüffähigen Rechnung bei AG. Bestimmte Rechnungseingangsstichtage können vom AG vorgeschrieben werden. Die im Werkvertrag festzulegende Zahlungsfrist beginnt nach Ablauf der vorgenannten Prüffristen.
1.6.5 Zahlungsbedingungen werden bei Auftragserteilung gesondert vereinbart.
Der prüffähigen Schluss- und Teilschlussrechnung sind alle erforderlichen Unterlagen, wie Bestandspläne, Massenermittlung, Betriebsanleitungen, Atteste, Prüfbücher, Abnahmeprotokolle, Mängelfreiheitsbestätigungen, etc. beizuschließen. TR sind mit prüffähigen Aufmaßunterlagen oder Funktionsnachweisen zu versehen. Prüffähig sind Unterlagen dann, wenn sie vollständig, in nachvollziehbarer, übersichtlicher Form dem AG vorgelegt werden.
Teilrechnungen gelten mit dem Abbuchungsdatum vom Konto des AG als bezahlt. Anzahlungen sind mittels Bankgarantie in gleicher Höhe der Anzahlung zu besichern. Wird ein Zahlungsplan vereinbart, werden von den festgelegten Teilzahlungsbeträgen Anzahlungen (im Verhältnis zur Auftragssumme), Deckungsrücklass und Skonto in Abzug gebracht.
1.6.6 Werden bei einzelnen TR oder bei der Schlussrechnung, Skonto vom AG nicht ausgenützt, bleibt die Berechtigung zum Skontoabzug bei schon geleisteten oder noch zu leistenden Zahlungen aufrecht.
1.6.7 Vertraglich vereinbarte Nachlässe und Skonto gelten auch für Wahlpositionen, Nachträge und Regieleistungen.
1.6.8 TR werden nur bis max. 90 % der Auftragssumme (DRL bereits abgezogen) gemäß Werkvertrag freigegeben. Darüber hinaus können TR nur freigegeben werden, wenn ordnungsgemäße Nachtragsbeauftragungen vorliegen.
1.6.9 Aus der Anerkennung einer TR kann nicht abgeleitet werden, dass die erbrachte Leistung als Vertragsrecht anerkannt worden ist. Korrekturen von allen TR können vom AG oder dessen Beauftragten bis zur Schlussabrechnung vorgenommen werden.
1.6.10 Der AN ist verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung der Leistung die Schlussrechnung zu legen. Bei Nichterfüllung wird die Schlussrechnung ohne weitere Verständigung auf Kosten des AN vom AG selbst oder von einem beauftragten Dritten erstellt. Die Prüf- und Zahlungsfrist fängt erst nach ordnungsgemäßer Behebung aller Mängel und Erledigung aller nachzuholender Leistungen gemäß Abnahmeprotokoll zu laufen an.
1.6.11 Skontovereinbarung: Der AG ist berechtigt bei Zahlung innerhalb 14 Tagen einen Skonto von 3% in Abzug zu bringen.
1.7 BürgschaftenAuf Verlagen des AG hat der AN vor firmenmäßiger Unterfertigung des Werkvertrages durch den AG eine Vertragserfüllungsbürgschaft beizubringen, deren Höhe 20 % der Bruttoauftragssumme beträgt.
Die Nichtvorlage der Bürgschaft binnen zwei Wochen nach mündlicher Auftragserteilung berechtigt den AG zum Vertragsrücktritt.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft (abstrakte Bankgarantie) muss eine Mindestlaufzeit bis 2 Monate nach ordnungsgemäßer Fertigstellung der vereinbarten Vertragsleistung aufweisen. Sollte zum Zeitpunkt des Ablaufes der Bankgarantie die Vertragsleistung noch nicht mängelfrei erbracht worden sein,
1.8 ZessionsverbotAbtretungen und Verpfändungen der Forderungen (oder von Teilen hievon) des AN gegenüber dem AG an Dritte sind ausgeschlossen. Für den Fall des Zuwiderhandelns wird eine Konventionalstrafe von 1,0 % der Nettoauftragssumme unbeschadet der darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche des AG vereinbart.
1.9 VersicherungenDer AN hat den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung in der Höhe von mindestens € 100.000 für Personen- und Sachschäden durch Vorlage einer Polizze zu erbringen. In Abstimmung mit dem AG ist eine Reduktion der Versicherungssumme auf € 50.000,-- möglich.
1.10 Termine1.10.1 Der AN verpflichtet sich, in Abstimmung mit dem AG einen detaillierten Bauablauf- und Terminplan für seine Leistungen zu erstellen. Der AG ist berechtigt, die Termine des tatsächlichen Bauablaufes zu bestimmen und zu verschieben. Etwaige Mehrforderungen aus diesem Titel können vom AN nicht abgeleitet werden.Der vom AN aufgestellte Terminplan hat auch teilleistungsbezogene Zwischentermine zu enthalten.
1.10.2 Sofern der Fertigstellungstermin der Vertragsleistung aber auch Einzelfristen (Zwischentermine) - überschritten werden, ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, welche nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.
Die Vertragsstrafe beträgt pro Kalendertag der Überschreitung der im Terminplan festgelegten Termine (Zwischentermine und Endtermin) folgende/n Eurobetrag / Prozentsatzregelung im Verhältnis zur Nettoleistungssumme (ohne Abzüge):
€ ……. - (lt. Vereinbarung)
0,5 % - (lt. Vereinbarung)
Höchstbeträge für Vertragsstrafen:- 5 % der Nettoleistungssumme (ohne Abzüge)
Die Fälligkeit einer Vertragsstrafe setzt keinen Schadensnachweis des AG voraus. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ersatzansprüche ist dem AG auch im Falle leichter Fahrlässigkeit vorbehalten. Der AN haftet auch für Verzug seiner Lieferanten und Subunternehmer.
1.10.3 Bei einem Leistungsfortschritt, der nicht dem Terminplan entspricht, hat der AN nach schriftlicher Aufforderung die Kapazität nachweislich so zu erhöhen, dass die im Terminplan vorgesehenen Zwischentermine und der Endtermin auch tatsächlich eingehalten werden können.
Zum Nachweis der Termineinhaltung hat der AN dem AG einen entsprechend adaptierten und mit dem AG abgestimmten Bauablaufplan zu übermitteln und darzutun, durch welche Maßnahmen der Verzug tatsächlich aufgeholt werden kann.
Sollte der AN dieser Aufforderung nicht nachkommen, so kann der AG ohne nochmalige Urgenz die Erhöhung der Kapazität durch Beauftragung von Fremdfirmen aus Kosten des AN sicherstellen. Diese Maßnahme hat keinerlei Auswirkungen auf das vertragsrechtliche Verhältnis zwischen AN und AG. Die Kosten der Fremdleistungen werden dem AN von seiner Schlussrechnung in Abzug gebracht. Diese Maßnahme entbindet den AN nicht von seinen vertraglich oder gesetzlich festgelegten Gewährleistungspflichten für das Gesamtwerk. Diese bleiben vollinhaltlich, ohne Einschränkung aufrecht.
1.10.4 Der AN ist auch bei nicht von ihm verursachten Terminverschiebungen bis zu drei Monaten an die vertragsrechtlichen Bedingungen gebunden.
1.10.5 Der AG ist berechtigt, den Fortgang der Arbeiten bzw. der Fertigung nach vorhergehender Anmeldung im Werk des AN strichprobenartig zu kontrollieren. Dazu ist dem AG oder dessen Beauftragten der Zutritt zum Werk zu gestatten.
1.11 Haftung1.11.1 Bis zur Abnahme des Gesamtbauvorhabens durch den AG trägt der AN allein die Gefahr und die Verantwortung für seine gesamten Arbeiten, Lieferungen und Leistungen sowie für sämtliche von ihm auf der Baustelle gelagerten Materialien. Dies gilt auch für alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen während der Leistungserbringung.
1.11.2 Für Personen- und Sachschäden, die dem AG seinem Personal oder Dritten in der Ausführung der dem AN übertragenen Lieferungen und Leistungen von ihm oder seinen Beauftragten zugefügt werden, haftet der AN der Höhe nach unbegrenzt.
1.12 Abnahme1.12.1 Dem AG steht es frei, während und nach der Gewerkserbringung mit dem AN bis zur förmlichen Abnahme Zwischenbegehungen durchzuführen. An diesen Begehungen hat ein Vertreter des AN teilzunehmen und ist von dieser Begehung ein Protokoll zu verfassen (status pro Begehung). Sollten bei Zwischenbegehungen Leistungs- und/oder Qualitätsmängel festgestellt werden, so sind diese nachweislich binnen 10 Tagen zu beheben.
1.12.2 Es gilt eine förmliche Abnahme als vereinbart. Diese förmliche Abnahme hat bei sonstiger Unwirksamkeit jedenfalls im Beisein eines nach Außen hin vertretungsbefugten Organes des AN stattzufinden. Der AN hat beim AG nach erfolgter mängelfreier Gewerkerbringung schriftlich um die förmliche Abnahme anzusuchen. Die Abnahme hat am Ort der Leistungserbringung zu erfolgen. Wenn im Werkvertrag nichts gegenteiliges festgelegt ist, hat der AG diesem Ansuchen binnen 30 Tagen nachzukommen. Übernimmt der AG aus Gründen, die ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich liegen, das Gewerk nicht fristgerecht, so gilt die Leistung mit Fristablauf dem Grunde nach als abgenommen. Anlässlich der Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Diese ist vom AG und AN rechtsverbindlich zu unterfertigen.
1.12.3 Bei der Abnahme festgestellten Mängel sind vom AN ohne weitere Aufforderung binnen 10 Tagen zu beheben. In begründeten Fällen kann der AG diese Frist verlängern. Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Behebung der Mängel ist dem AG wiederum schriftlich mitzuteilen.
1.12.4 Die erfolgreiche Abnahme mit Mängelfreiheitsbestätigung ist Voraussetzung für die Legung der Schlussrechnung.
Erst mit der Bestätigung der Mängelfreiheit durch den AG beginnt die Prüffrist für die Schlussrechnung zu laufen. Treten während der Prüffrist (Leistungs- und/oder Qualitäts-) Mängel am Gewerk des AN auf, so unterbrechen diese den Ablauf der Prüffrist bis zur ordnungsgemäßer Behebung dieser Mängel.
1.12.5 Treten im Zusammenhang mit dem Gewerk des AN Mängel auf, so hat der AN im Sinne des § 1298 ABGB dem AG nachzuweisen, dass ihn am festgestellten Mangel kein Verschulden trifft. Gleiches gilt für ein behauptetes allfälliges Mitverschulden eines anderen Gewerknehmers.
1.13 Gewährleistung1.13.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Dachdecker-, Abdichtungsarbeiten fünf Jahre, für alle übrigen Gewerke drei Jahre, sofern vom AG nicht anders verlangt.
Der Beginn der Gewährleistungsfrist ist für Bauhauptarbeiten und Ausbau unter Punkt 2.7.1 geregelt.
1.13.2 Mängel, die während der Gewährleistungsfrist auftreten und die durch solche Mängel verursachten Schäden sind vom AN, unbeschadet sonstiger Rechte der AG, kostenlos binnen der vom AG gestellten Frist (wenn nicht anders vereinbart, 10 Arbeitstage) nach einfacher Aufforderung zu beheben. Unverzüglich ist mit der Mängelbehebung zu beginnen, wenn durch den beanstandeten Zustand mit größeren Folgeschäden zu rechnen ist oder wenn Gefahr in Verzug herrscht. Wenn der AN einer diesbezüglichen Aufforderung des AG trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht termingerecht nachkommt, so hat der AG das Recht, die beanstandeten Mängel und Schäden durch Dritte beheben zu lassen, wobei alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des AN gehen und alle sonstigen Vertragsrechte des AG aufrecht bleiben.
1.13.3 Kosten, welche dem AG im Zusammenhang mit der Feststellung und der Beaufsichtigung der Mängelbehebung an den Leistungen des AN entstehen, werden dem AN mit dem jeweils gültigen 1,5-fachen Stundensatz für Ziviltechnikerleistungen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt und sind von diesem zu tragen. Zur Deckung dieser Kosten kann auch der Haftungsrücklass herangezogen werden.
1.13.4 Der AG ist berechtigt, für die Dauer der Gewährleistungsfrist ein Haftungsrücklass als Prozentsatz der Leistungssumme (Schlussrechnungssumme ohne Abzüge) zuzüglich MwSt. einzubehalten, siehe 2.7.2. Bei Vorlage eines Bankgarantiebriefes mindestens in Höhe des Haftrücklasses laut Werkvertrag mit einer Laufzeit für den Gewährleistungszeitraum zuzüglich dreier Monate wird die freigegebene Schlussrechnungssumme ausbezahlt.
1.13.5 Bei Mängelbehebungen innerhalb der Gewährleistungsfrist leistet der AN für die durchgeführte Mängelbehebung neuerlich volle Gewähr. Insofern beginnt die Gewährleistungsfrist dafür nach erfolgter ordnungsgemäßer und fachkundiger Mängelbehebung neu zu laufen und ist der Haftrücklass bzw. die gelegte Bankgarantie allenfalls betraglich eingeschränkt, auch für diese Leistung heranzuziehen.
1.14 Auftragsentzug – Ersatzvornahme1.14.1 Sollte der AN einer oder mehreren Verpflichtungen aus dem Vertrag trotz schriftlicher Aufforderung und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, so ist der AG berechtigt:
a) den Auftrag gemäß den im ABGB genannten Möglichkeiten zu entziehen;b) unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertragsinhaltes die restlichen Arbeiten oder Lieferungen an Dritte zu vergeben;
In jedem Fall gehen die durch ein solches Verfahren dem AG entstehenden Mehrkosten, insbesondere auch eine allfällige Preisdifferenz zwischen der Auftragssumme des AN und jenem Preis zu welchem die Leistungen fertiggestellt werden, zu Lasten des AN. Der AG ist nicht verpflichtet, eine Ausschreibung für die Ersatzvornahme durchzuführen. Es liegt im Ermessen des AG, die Ersatzvornahme zu Pauschal-, zu Einheitspreisen oder in Regie zu vergeben.
1.14.2 Für den Fall, dass der AN Planunterlagen (z.B.: Baustelleneinrichtungs-, Termin-, Werks- oder Montagepläne etc.) trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung nicht termingerecht vorlegt, ist der AG berechtigt, diese auf Kosten des AN von dritter Seite erstellen zu lassen. Für diesen Fall wird zusätzlich zu Punkt 1.11. eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe von 1,0 % der Nettoauftragssumme als vereinbart. Darüber hinaus ist der AN dem AG verpflichtet, alle dadurch entstehenden direkten und/oder indirekten Kosten, Nachteile und sonstige Schäden zu ersetzen.
1.15 Subunternehmer (Nachunternehmer)1.15.1 Der AN kann nur Subunternehmer und Lieferfirmen einsetzen, für die der AG die schriftliche Genehmigung erteilt hat. Der AG hat das Recht, Subunternehmer abzulehnen. Daraus können keine Mehrkosten abgeleitet werden. Bei Weitergabe an Subunternehmer bzw. an Lieferfirmen müssen die Auftragsbedingungen des Vertrages zwischen AG und AN dem Subunternehmer bzw. Lieferanten überwunden werden; davon unberührt bleibt die Gesamtverantwortung mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen (Haftung, Gewährleistung etc.) beim AN.
1.15.2 Auf Verlangen des AG ist Einsicht in die vertragliche Vereinbarungen des AN mit seinen Subunternehmern zu gestatten und jede in diesem Zusammenhang verlangte Auskunft zu erteilen.
1.16 Unterlagen1.16.1 Vom AG werden Pläne in folgender Ausfertigung beigestellt:Einreichpläne - 1fach
1.16.2 Dem AN ist verboten, ohne schriftliche Genehmigung des AG die ihm übergebenen Pläne, Leistungsverzeichnisse, Berechnung und sonstige technische oder kaufmännische Vertragsunterlagen in anderer Weise als zur Abwicklung des Auftrages zu verwenden.
1.17 Werkspläne und Bestandsunterlagen1.17.1 Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung ist der AN verpflichtet, für die von ihm auszuführenden Leistungen Werks- und Montagepläne in den von AG bestimmten Planformaten sowie Schaltpläne bei elektronischen Einrichtungen ohne gesonderte Vergütung in der erforderlichen Anzahl anzufertigen und diese dem AG zur Prüfung vorzulegen. Die Vorlage hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Durch die Freigabe der Pläne ist der AN von seiner Verantwortung für die Ausführung nicht entbunden.
1.17.2 Gleichzeitig mit der Schlussrechnung hat der AN die in den technischen Vorbemerkungen spezifizierten Bestandsunterlagen, insbesondere Bestandspläne, Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften, Bescheide, Befunde und ähnliches in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine gesonderte Vergütung für die vorerwähnten Unterlagen erfolgt nicht. Liegen diese Unterlagen der Schlussrechnung nicht bei, so beginnt die Prüffrist der Schlussrechnung nicht zu laufen.
1.17.3 Der AN verpflichtet, für die von ihm installierte Software an den AG eine entsprechende Dokumentation in deutscher Sprache spätestens bei Übernahme des Gesamtbauvorhabens in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
1.18 HausrechtDas Hausrecht an der Baustelle bzw. am Ausstellungsort der Anlage genießen der AG und dessen Beauftragte. Den Anordnungen des AG oder dessen Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten; unberührt davon bleibt die Verpflichtung des AN für alle kostenrelevanten Anordnungen die Zustimmung des AG einzuholen.
1.19 Gemeinsame KostenDer AN erklärt sich bereit an folgenden Kosten zu beteiligen:
- Kosten in der Höhe von 0,5 % der Nettoleistungssumme für die von der ÖBA angeordneten Zwischenreinigungen und für allgemeine Bauschäden, deren Verursacher nicht mehr zu eruieren sind, sofern die Kosten nicht durch die Bauwesenversicherung gedeckt sind. Letztere werden ohne Nachweis durch die ÖBA von der Nettoleistungssumme abgezogen. Sollte dieser Kostenanteil 1 % der Abrechnungssumme überschreiten, erfolgt die Aufteilung der darüber hinausgehenden Kosten aliquot im Verhältnis der Nettoleistungssumme des AN zur Gesamtauftragssumme aller AN. Die Höhe der Gesamtschadenssumme wird auf Grund der vorhandenen Belege von der ÖBA ermittelt.
- Kosten der Bauwesenversicherung trägt der AN.
2. BAUHAUPTARBEITEN
2.1. Angebotsumfang2.1.1 Die Herstellung und Vorhaltung der Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse, das Einzäunen, Bewachen, Beschildern und Beleuchten der Baustelle für die gesamt Bauzeit ist Sache des AN.Die verbrauchsabhängigen Kosten wie Strom, Wasser, usw. trägt der AG.Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Auf Anforderung durch den AG sind die Bauleiter und Poliere des AN mit Personalrufanlagen auszustatten.
2.1.2 In die Angebotspreise des AN sind die Aufwendungen für die behördlich geforderte Bauführung bis zur Gesamtfertigstellung des Objektes einzurechnen. Auf Anforderung der Behörde ist dieser von AN eine verantwortliche Person als Bauführer namhaft zu machen.
2.1.3 Lagerräume und Mannschaftsunterkünfte sind vom AN unentgeltlich beizubringen und in Abstimmung mit der ÖBA gemäß dem Baustelleneinrichtungsplan aufzustellen. Der AN ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Lager- und Arbeitsflächen sowie die Mannschaftsunterkünfte auf Anweisung der ÖBA mehrfach unentgeltlich umzusetzen bzw. zu räumen, sobald diese Flächen für Baumaßnahmen benötigt werden. Dies gilt sinngemäß auch für das Bauaufsichtsbüro des AG, falls dieses durch den AN zur Verfügung zu stellen ist. Die zugewiesenen Lager- und Arbeitsflächen sind vom AN unentgeltlich verschließbar zu machen und abzusichern, der AG übernimmt keinerlei Haftung.
2.1.4 Der AN hat ohne jegliche Aufforderung und Vergütung alle erforderlichen Maßnahmen (auch Winter-baumaßnahmen) zur Erstellung und zum Schutz seiner Leistung gegen Witterungseinflüsse (Wasser, Schnee, Frost, Sturm usw.) zu treffen. Sollte trotz der Schutzmaßnahmen die Durchführung der Arbeiten durch Wasser, Schnee, Schlamm und dergleichen behindert sein, so sind diese Hindernisse ohne gesonderte Vergütung zu entfernen.
2.1.5 Dem Baumeisterangebot sind die erforderlichen K-Blätter (K2, K7) jedem Fall, bei den übrigen Gewerken auf Anforderung beizulegen. Auf Anforderung sind die Kalkulationsunterlagen im geschlossenen Kuvert nachzureichen. Durch den Bieter auszufüllen:
Gesamtzuschlag (Geschäftsgemeinkosten, Bauzinsen, Wagnis, Gewinn) ........... %Gesamtstoff-/Fremdleistungszuschlag ........... %Bruttomittellohnpreis ........... €
2.2 Ausführung2.2.1 Durch den AN sind alle Durchbrüche und Aussparungen anzulegen und fachgerecht zu verschließen.
2.2.2 Das Einmessen des Gebäudes und Höhenlage laut Baugenehmigung liegt im Leistungsumfang des AN.
2.2.3 Alle Bauelemente, Materialien, Oberflächenarten, alle Einbauteile in Form, Qualität, Oberfläche und Farbe, alle Geräte, Armaturen, Beschläge, alle sichtbaren Verbindungen etc. sind vor Bestellung unaufgefordert und unentgeltlich zu bemustern und vom AG genehmigen zu lassen.
2.2.4 Der AN ist verpflichtet, Güteprüfungen, die durch die einschlägigen Normen und die ortüblichen Gesetze und Vorschriften gefordert werden, selbständig durchzuführen und die Prüfzeugnisse der ÖBA unaufgefordert vorzulegen. Die ÖBA ist berechtigt, darüber hinausgehende Güteprüfungen der Stoffe oder Bauteile ausdrücklich zu verlangen. Die Kosten für die Güteprüfungen trägt der AN.
2.2.5 Für den Fall einer Regieauftragserteilung durch den AG ist der AN verpflichtet, täglich gesonderte Regieberichte zu führen und diese vom AG oder vom AG ausdrücklich hierzu Bevollmächtigten täglich bestätigen zu lassen. Diesbezügliche Eintragungen in das Bautagebuch sind grundsätzlich gegenstandslos, auch wenn die Tagesberichte von der ÖBA gegengezeichnet sind. Nicht gegengezeichnete Regieberichte werden abrechnungsmäßig nicht berücksichtigt; diese Arbeiten gelten als nicht ausgeführt.
2.2.6 Ausführung:
Änderungen gegenüber der Bauausstattung, Behörde bleiben insbesondere zum Zweck der Verbesserung bzw. aus Gründen des wirtschaftlichen Ablaufes, sowie Behördenauflagen, bei insgesamt gleichbleibender Qualität vorbehalten.
2.3 Abrechnung2.3.1 Sämtliche mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehenden Leistungen einschließlich der Regie- und Zusatzleistungen sind in die Teilrechnungen und die Schlussrechnung aufzunehmen. Letztere sind in der Schlussrechnung gesondert anzuführen.
2.3.2 Von den jeweils eingereichten TR (Brutto) wird ein Deckungsrücklass von 10 % einbehalten. Dieser kann nicht mittels Bankgarantie abgelöst werden.
Die Leistungen zur Behebung von Bauschäden (Verursacher unbekannt) sind jeweils getrennt bei der ÖBA anzuzeigen, zu dokumentieren und binnen 14 Tagen nach Ausführung zu verrechnen. Später einlangende Bauschadensrechnungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
2.4 VersicherungenDurch den AN ist sowohl eine Haftpflichtversicherung sowie eine Bauwesenversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen.Die Polizzen sind dem AG vorzulegen (siehe Pkt. 1.9).
2.5 TermineDie im Vertrag festgelegten Termine bzw. die Gesamtzahl der Arbeitstage beinhalten auch alle Schlechtwettertage.
2.6 Haftung2.6.1 Der AN ist für alle durch ihn oder seine Beauftragten verursachten Schäden am Bauwerk, am Baugrundstück, den Nachbargrundstücken, Straßen- und Gehwege verantwortlich; er hat alle Vorkehrungen zum Schutz derselben auf seine Kosten zu treffen.
2.6.2 Der AN hat rechtzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor Baubeginn, auf seine Kosten durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen eine Beweissicherung an jenen Objekten durchführen zu lassen, die durch die Bauführung beeinflusst werden könnten.
2.7 Gewährleistung2.7.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der mängelfreien Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den AG, spätestens jedoch drei Monate nach Gesamtfertigstellung (= mängelfreien Fertigstellung des Gebäudes und der Außenanlagen). Der Gewährleistungszeitraum beträgt mindestens 3 Jahre.
2.7.2 Der Haftrücklass beträgt 5 % der Bruttoleistungssumme gemäß Punkt 1.13.4.
2.8 Abfallentsorgung und Reinigung2.8.1 Für die ordnungsgemäße Entsorgung der durch die Baumaßnahmen entstehenden Abfälle der einzelnen AN gilt das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) mit den zugehörigen Verordnungen (Bauschuttverordnung, Mülltrennverordnung, Verpackungsverordnung). Von der Rohbaufirma sind entsprechend dem in der Mülltrennungsverordnung vorgegebenen Stoffgruppe bezeichnete Container aufzustellen. Sämtliche im AWG den AG auferlegte gesetzlichen Verpflichtungen bei der Abfallentsorgung werden an die AN überbunden. Diese trifft insbesondere die ordnungsgemäße Trennung der Baurestmassen, das Recycling sowie die Aufzeichnungspflicht bezüglich der Entsorgung.
2.8.2 Verwaltungsstrafen, die den AG wegen Nichterfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen diesbezüglich vorgeschrieben werden, werden auf die Verursacher im Verhältnis der Auftragssummen von der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
2.8.3 Das Hinausschaffen und Verführen durch die Leistung des AN anfallenden Bauschuttes sowie die Beseitigung aller Verunreinigungen sind im Angebotspreis enthalten. Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ist verbindlich einzuhalten. Es gilt als vereinbart, da der AN sämtliche daraus entstehenden Verpflichtungen übernimmt, d.h. alle Baurestmassen sofort ins Eigentum des AN übergehen. Bei Nichteinhaltung der wöchentlich bzw. nach Beendigung der Arbeiten erforderlichen Reinigungspflicht behält sich der AG das Recht vor, die Reinigung der Baustelle und Straßen sowie die Abfallentsorgung in eigener Regie durchführen zu lassen. Die Reinigung-, Lade-, Transport- und Entsorgungskosten werden dabei dem Verursacher oder - falls nicht feststellbar- anteilsmäßig den am Bau beschäftigten Firmen angelastet und von der Schlussrechnungssumme abgezogen. Dasselbe gilt für das mehrmalige Herstellen von Sicherungsmaßnahmen, Gehwegen und Aufstiegshilfen (Treppen, usw.).
2.8.4 Sofern im Zuge der Baumaßnahmen im Baugrund Altlasten angetroffen werden, die zu entsorgen sind, hat der AN dies dem AG unverzüglich anzuzeigen und die damit verbundenen Kosten bekanntzugeben. Gleichzeitig hat der AN die Möglichkeiten das Recycling zu überprüfen und dem AG einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten. Außerdem ist die vorgesehene Deponie für die Abfallentsorgung zu benennen.
3. SCHLUSSTEIL
3.1 IrrtumsanfechtungDie Kontrahenten verzichten darauf, den abzuschließenden Vertrag wegen Irrtums anzufechten oder Einreden aus diesem Titel zu erheben.
Sie stellen weiters fest, dass die gegenseitig ausbedungenen Leistungen und Forderungen den jeweiligen Vorstellungen entsprechen, so dass eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht in Frage kommt.
3.2 GerichtsstandSofern nicht anders festgelegt, wird die ausschließliche Zuständigkeit des am Ort des Geschäftssitzes des AG sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.
Die Nationalität des Errichtungsortes ist maßgebend für das anzuwendende öffentliche Recht.
3.3 SchlussbestimmungenMit Abgabe des Angebotes gilt als vereinbart, dass die Geschäftsbedingungen, Lieferkonditionen oder sonstige Normen des AN, die im Gegensatz zum Inhalt der Ausschreibung stehen, keine Gültigkeit haben. Die gilt auch für alle Nachträge.
Die Gültigkeit der Allgemeinen Vorbemerkung und des Werkvertrages werden durch einzelne, unwirksame Bestimmungen nicht berührt, wenn der Vertragszweck im wesentlichen bestehen bleibt.

Mündliche Nebenarbeiten werden nicht getroffen. Abänderungen sind nur verbindlich, wenn sie in Schriftform getroffen werden.